Keine Änderung der Sachlage nach Lockerungen vom 26.05.2020

Auch nach der verkündeten erneuten Lockerungen vom 26.05.2020 hat sich für die Immobilienverwalter die Sachlage nicht verändert.

Weiterhin dürfen keine Gremiensitzungen und Eigentümerversammlungen stattfinden. Insoweit dürfen wir auf den sehr übersichtlichen Überblick auf www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/ verweisen.

Sobald wir hier etwas neues Wissen und sich für Sie Veränderungen ergeben werden wir an dieser Stelle wieder informieren.

Die Eigentümerversammlung und ihre Alternativen:

Kleinere Wohnanlagen und überschaubare Tagesordnungen haben wir begonnen als sog. „Ein-Mann-Versammlung“ abzuhalten. Sämtliche Wohnungseigentümer können den Verwalter mit der Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen, so eine entsprechende Vereinbarung dies nicht verbietet. In aller Regel sehen qualifizierte Vertretungsklauseln in Gemeinschaftsordnungen gerade vor, dass sich Wohnungseigentümer durch Ehegatten, andere Wohnungseigentümer oder den Verwalter vertreten lassen können. Unterstützend haben wir es jedem Eigentümer ermöglicht sich bei diesen “ Ein-Mann-Versammlungen“ durch Telefonkonferenz hinzu zu schalten und hier dem Verwalter entsprechende Weisung zur Abstimmung zu geben aber auch einzelne Themen mit allen übrigen Teilnehmern zu besprechen.

Zwischenzeitlich kann festgestellt werden, dass dies sehr gut funktioniert und auch die Teilnehmer trotz anfänglicher Skepsis sehr zufrieden damit waren. Dieses Vorgehen erfordert allerdings die Zustimmung aller Eigentümer und ist rechtlich angreifbar, worauf ausdrücklich hingewiesen wird.

Die Durchführung einer Eigentümerversammlung ist angesichts der Situation und dem Verwalter durch Gesetz eingeräumten Kompetenzen nicht erforderlich. Es gilt aber auch zu bedenken, dass selbst bei einer Lockerung es nicht möglich ist alle Versammlungen zeitnah nachzuholen. Je nachdem wie lange die Situation andauert kann es auch gut sein, dass auf die Abhaltung einer Eigentümerversammlung in diesem Jahr in der gewohnten Art und Weise verzichtet werden muss.

A. Zürker Immobilien e.K.
A. Zürker GmbH
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