Zweckentfremdungssatzung Garmisch-Partenkirchen

Neue Satzung zum Schutz von Wohnraum

Der Markt Garmisch-Partenkirchen hat eine Zweckentfremdungssatzung erlassen. Ziel ist es, vorhandenen Wohnraum zu schützen und der zunehmenden Umwandlung von Mietwohnungen in Ferienwohnungen entgegenzuwirken – gerade in einer Tourismusregion wie dem Raum Garmisch-Partenkirchen ein wichtiges Anliegen. Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet: Wohnraum darf grundsätzlich nur zu Wohnzwecken genutzt werden.

Wann eine Genehmigung erforderlich ist

Eine Genehmigung der Gemeinde benötigen Sie, wenn Wohnraum

  • über einen kürzeren, gelegentlichen Rahmen hinaus touristisch bzw. als Ferienwohnung vermietet wird,
  • überwiegend gewerblich genutzt wird,
  • baulich umgewandelt wird oder
  • über einen längeren Zeitraum leer steht.

Zuwiderhandlungen können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Die konkreten Schwellen, Fristen und Bußgeldrahmen legt die Satzung fest – maßgeblich sind stets der aktuelle Satzungstext und die Auskunft der Gemeinde. Eine erteilte Genehmigung gilt zudem für und gegen Rechtsnachfolger – also auch für neue Eigentümer nach einem Verkauf.

Was das für Käufer und Eigentümer bedeutet

Die Regelung soll sicherstellen, dass in Garmisch-Partenkirchen und Umgebung auch künftig ausreichend bezahlbarer Wohnraum für Einheimische, Arbeitnehmer und Familien zur Verfügung steht. Planen Sie eine Nutzungsänderung oder eine Ferienvermietung, empfehlen wir, sich vorab direkt mit der zuständigen Bauverwaltung des Markts Garmisch-Partenkirchen in Verbindung zu setzen und die Genehmigungsfrage frühzeitig zu klären. Gerne beraten auch wir Sie im Vorfeld eines Kaufs oder einer Vermietung: Als Maklerhaus mit eigener WEG-Hausverwaltung sind wir seit über 50 Jahren in dritter Generation am Ort verwurzelt, beobachten den regionalen Wohnungsmarkt aus täglicher Praxis und ordnen für Sie ein, was die Satzung für Ihre Immobilie konkret bedeutet.

Downloads

Die offiziellen Dokumente stellt die Gemeinde bereit:

Häufige Fragen zur Zweckentfremdungssatzung in Garmisch-Partenkirchen

Darf ich meine Wohnung in Garmisch-Partenkirchen als Ferienwohnung vermieten?

Nur mit Genehmigung der Gemeinde, sobald die touristische Vermietung über einen gelegentlichen Rahmen hinausgeht. Wohnraum soll dem Wohnen dienen – das ist der Kern der Satzung. Was in Ihrem Fall noch als gelegentlich gilt, sagt Ihnen verbindlich die Bauverwaltung des Markts; A. Zürker Immobilien ordnet vorab ein, worauf es bei Ihrer Immobilie ankommt.

Gilt die Satzung im ganzen Gemeindegebiet?

Ja, sie gilt für das gesamte Gemeindegebiet und nicht nur für einzelne Ortsteile. Für Käufer heißt das: Die Lage innerhalb von Garmisch-Partenkirchen ändert nichts an der Genehmigungspflicht. A. Zürker Immobilien weist Kaufinteressenten von sich aus darauf hin, wenn eine touristische Nutzung geplant ist.

Was passiert, wenn ich Wohnraum längere Zeit leer stehen lasse?

Auch längerer Leerstand kann genehmigungspflichtig sein – die Satzung nennt ihn ausdrücklich neben der Ferienvermietung, der überwiegend gewerblichen Nutzung und dem baulichen Umbau. Wer eine geerbte oder gerade gekaufte Wohnung erst einmal liegen lässt, sollte das kennen. A. Zürker Immobilien spricht das im Beratungsgespräch an.

Übernehme ich beim Kauf eine bestehende Genehmigung?

Ja. Eine erteilte Genehmigung wirkt für und gegen Rechtsnachfolger, geht also auf den neuen Eigentümer über. Umgekehrt erben Sie damit auch die Auflagen, die daran hängen. A. Zürker Immobilien klärt vor dem Kauf, ob für Ihr Wunschobjekt eine Genehmigung besteht und was in ihr steht.

Was droht bei einem Verstoß gegen die Satzung?

Empfindliche Bußgelder – die konkreten Rahmen legt der Satzungstext fest, und maßgeblich ist immer die aktuelle Fassung samt Auskunft der Gemeinde. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf Aussagen eines Verkäufers, sondern holen Sie die Auskunft selbst ein. A. Zürker Immobilien nennt Ihnen die zuständige Stelle und begleitet Sie dabei.

Gerne für Sie da

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