Die wichtigsten Infos rund um die Grundstücksvermietung und -verpachtung in Garmisch-Partenkirchen und Umgebung
Ein erster Überblick über die häufigsten Fragen
Wer ein Grundstück in Garmisch-Partenkirchen und im Werdenfelser Land vermieten oder verpachten will, hat viele Fragen im Kopf. Die Antworten auf die häufigsten davon haben wir zusammengetragen und stellen sie Ihnen nachfolgend vor.
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Was ist der Unterschied zwischen Vermietung und Verpachtung?
Miete und Pacht ähneln sich, unterscheiden sich aber in einem Punkt grundlegend: Wer sein Grundstück verpachtet, erlaubt dem Pächter, es zu bewirtschaften und die Erträge zu behalten. Verpachten Sie zum Beispiel Ackerland, darf der Pächter dort Kartoffeln anbauen und damit Gewinne erwirtschaften.
Bei der Vermietung besteht dieses Recht nicht. Der Mieter erhält das Grundstück allein zum Gebrauch überlassen.
Welche Arten von Pachtverträgen gibt es?
Wer ein Grundstück verpachten will, sollte die verschiedenen Arten von Pachtverträgen kennen. Aufgelistet haben wir Ihnen daher, was sich alles pachten lässt:
- Ackerfläche
- Grundstücke
- Gärten
- Waldflächen
- Restaurants
- Gewässer für die Fischerei
- usw.
Jede Pachtart bringt eigene Rechte und Pflichten mit sich, über die wir Sie gerne informieren. Als IHK-geprüfte Fachwirte in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft ordnen wir Ihre Pachtart fachkundig ein – von der Ackerfläche bis zum Gewässer.
Wie vermarkten Sie Ihr Grundstück erfolgreich?
Für den ersten Eindruck gibt es keine zweite Chance. Präsentieren Sie Interessenten deshalb ein gepflegtes Grundstück und stellen Sie seine Vorzüge heraus – etwa einen vorhandenen Strom- und Wasseranschluss.
Welche Zielgruppe sich in Garmisch-Partenkirchen und im Loisachtal tatsächlich für eine Fläche interessiert, wissen wir aus über 50 Jahren am Ort und inzwischen dritter Generation. Wie Sie darüber hinaus von professioneller Unterstützung profitieren, lesen Sie unter Grundstück mit Makler vermieten.
Unsere Empfehlung
Beschäftigen Sie sich gründlich mit dem künftigen Pächter und seinen Vorstellungen. Möglich ist etwa, dass jemand Ihr Grundstück pachten möchte, um darauf gegen eine regelmäßige Zahlung ein Haus zu errichten – dieses Modell heißt Erbbaurecht.
Ein Vorkaufsrecht dürfen Sie dem Erbbauberechtigten einräumen, verpflichtet sind Sie dazu nicht. Die Laufzeit eines Erbbaurechtsvertrags vereinbaren Sie frei mit dem Interessenten; üblich sind sehr lange Zeiträume, häufig um die 99 Jahre. Was Ihre Fläche als Basis für Pacht- oder Erbbauzins wert ist, ordnen wir mit einer Wertermittlung Ihres Grundstücks für Sie ein.
Haben Sie besondere Fragen zu Pacht und Bebauung? A. Zürker Immobilien berät Sie gerne – vereinbaren Sie einfach einen Termin mit uns.
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